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ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) |
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| 1.
Allgemeine Bestimmungen |
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1.1
Geltungsbereich
Die Aktivitäten
von ALL ABOUT EVENTS
Model Management (nachfolgend
Agentur genannt) werden
in den vorliegenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
geregelt. Sie sind
auf das Verhältnis
mit der Agentur in
Zusammenhang mit der
Model-Vermittlung
und mit der Organisation
von Anlässen
anwendbar. Diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
bilden einen integrierenden
Bestandteil eines
jeden, mit Auftraggebern,
Models oder sonstigen
Dritten abgeschlossenen
Vertrages.
1.2 Abweichungen
Von diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
abweichende Vereinbarungen
sind nur nach vorheriger
Absprache mit der
Agentur zulässig.
Der Ansprecher ist
hierfür beweispflichtig.
Direkte
oder anders lautende
Vereinbarungen zwischen
Models und Auftraggebern
oder sonstigen Dritten,
sind ohne Rücksprache
mit der Agentur unzulässig.
1.3 Änderung
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Agentur behält
sich das Recht vor,
ihre Dienstleistungen
jederzeit ganz oder
teilweise anzupassen
oder aufzulösen
und damit verbunden
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
zu ändern. Durch
die Änderung
einzelner Artikel
werden die übrigen
Bestimmungen dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
nicht aufgehoben.
Eine Änderung
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
wird den Vertragspartnern
rechtzeitig mitgeteilt
(die aktuelle Version
ist jederzeit unter
www.model-info.ch
abrufbar). |
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| 2.
Buchungsbestimmungen |
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2.1 Castings
/ Buchungen
Castings (Vorstellungstermine
für Models)
dürfen max.
20 Minuten dauern.
Bei längerer
Dauer oder Wartezeit
hat das Model Anspruch
auf sein übliches
Modelhonorar. Bei
einem Castingtermin
fallen keinerlei
Reisespesen für
das Model an bzw.
sind vom Model selbst
zu tragen. Ausser
Polaroid-Aufnahmen
dürfen keinerlei
Fotos oder digitalisierten
Aufnahmen vom Model
gemacht werden,
sonst ist durch
den Auftraggeber
das übliche
Honorar für
Model und Agentur
zu entrichten. Fotos
und Filmcastings
dürfen nicht
veröffentlicht
werden. Bei Missbrauch
gelten die unter
Ziffer 4.3 genannten
Bestimmungen. Castings
und Buchungen von
Models sind für
alle Parteien (Auftraggeber,
Agentur und Model)
verbindlich.
2.2 Wetterbuchungen
Wetterbedingte
Buchungen müssen
ausdrücklich
als solche bezeichnet
und mit einem Ausweichtermin
gebucht werden.
Der Auftraggeber
kann eine Wetterbuchung
bis spätestens
4 Stunden vor Tätigkeitsbeginn
kostenlos annullieren.
Die Wetterbuchung
wird somit auf den
Ausweichtermin verschoben.
Fällt die Wetterbuchung
auch am Ausweichtermin
aus, wird für
das Model die erste
Honorarstunde und
für die Agentur
das Vermittlungshonorar
in jedem Fall in
Rechnung gestellt.
Bereits angefallene
Spesen des Models
gehen zu Lasten
des Auftraggebers.
Für weitere
Umbuchungen gelten
die Bestimmungen
unter Ziffer 2.4.
2.3 Umbuchungen
Bei Umbuchungen
aller Art werden
dem Auftraggeber
durch die Agentur
CHF 100.- pro Model
in Rechnung gestellt.
Umbuchungen auf
unbestimmte Zeit
gelten als Annullationen
und werden wie diese
behandelt und verrechnet.
2.4 Folgebuchungen
von Models
Der Auftraggeber
schuldet der Agentur
die Vermittlungsgebühr
auch für alle
Folgebuchungen eines
Models, solange
das Model sich von
der Agentur vertreten
lässt. Der
Auftraggeber verpflichtet
sich, Direktbuchungen
mit Models unter
Umgehung der Agentur
zu unterlassen.
Die Kontaktaufnahme
zum Model muss ausschliesslich
über die Agentur
erfolgen.
2.5 Annullationen
von Festbuchungen
Annullationen
von Festbuchungen,
die bis spätestens
3 Werktage vor Tätigkeitsbeginn
bei der Agentur
eintreffen, sind
für den Auftraggeber
kostenlos. Bei später
eintreffenden Annullationen
hat
die Agentur das
Recht, bis zu 100%
des vereinbarten
Gesamthonorares
für Model und
Agentur vom Auftraggeber
einzufordern. Allfällige
Schadenersatzforderungen
seitens der Agentur
bleiben vorbehalten.
Annullationen bedürfen
immer der schriftlichen
Form.
2.6 Annullationen
von Aufträgen
betreffend der Event-Organisation
- Bei Annullation
des Anlasses bis
30 Tage vor Beginn,
wird dem Auftraggeber
nur der bis dahin
tatsächlich
entstandene organisatorische
Aufwand in Rechnung
gestellt.
- Bei Annullation
des Anlasses bis
15 Tage vor Beginn,
werden dem Auftraggeber
der bis dahin
tatsächlich
entstandene organisatorische
Aufwand sowie
50% des restlichen
Gesamtauftragsvolumens
in Rechnung gestellt.
- Bei Annullation
des Anlasses 14
bis 0 Tage vor
Beginn, behält
sich die Agentur
vor, das gesamte
Auftragsvolumen
in Rechnung zu
stellen.
Bei Annullationen
infolge höherer
Gewalt oder unerwünschten
Wetterverhältnissen
gelten die gleichen
Ansätze.
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| 3.
Einsatzbestimmungen / Haftung |
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3.1
Einsatzzeit
Models können
stunden-, tage- oder
halbtageweise gebucht
bzw. optioniert werden.
Bei Tagesbuchungen
beträgt die reine
Arbeitszeit 8 Stunden,
bei Halbtagesbuchungen
beträgt sie 4
Stunden. Die Arbeitszeit
beginnt mit dem Eintreffen
des Models am vereinbarten
Arbeitsort zur vereinbarten
Zeit. Die Zeit für
die Vorbereitung auf
den Auftrag (Make
up, Hairstyling, Anproben
usw.) gilt als Arbeitszeit.
Angemessene Pausen
sind durch den Auftraggeber
einzuplanen. Das Honorar
für eine Tages-
oder Halbtagesbuchung
steht dem Model zu,
auch wenn nicht die
volle Zeit durch den
Auftraggeber beansprucht
wurde. Leistet das
Model Überstunden,
so ist es gemäss
seinem vereinbarten
Stundenansatz zu entschädigen.
Angebrochene Stunden
werden dabei auf die
nächste halbe
Stunde aufgerundet.
3.2 Interviews
/ Ton- und Bildaufnahmen
Ohne die Einwilligung
der Agentur dürfen
vor, während
und nach dem gesamten
Model-Einsatz oder
Anlass weder Ton-
und Bildaufnahmen
noch Interviews von
Models gemacht werden.
Dies gilt auch für
den gesamten Backstage-Bereich.
3.3 Datenschutz
Der Auftraggeber
verpflichtet sich,
die Privatsphäre
des Models zu respektieren
und zu schützen
und die Daten des
Models unter Einhaltung
der schweizerischen
Datenschutzgesetze
zu verwalten. Er verpflichtet
sich, keine privaten
Daten des Models,
Adressen und Telefonnummern
abzuspeichern, zu
veröffentlichen,
zu verkaufen oder
in irgendeiner Form
an Dritte weiterzugeben.
Die Kontaktaufnahme
zum Model muss ausschliesslich
über die Agentur
erfolgen.
3.4 Versicherungen
/ Sozialversicherungen
Sämtliche
Versicherungen sind
Sache des Auftraggebers
bzw. des Models. Die
Agentur tritt lediglich
als Vermittlerin zwischen
Auftraggeber und Model
auf und übernimmt
als solche keinerlei
Haftung. Laut Feststellungsverfügung
der Ausgleichskasse
des Kantons Bern vom
Mai 2005 muss die
Agentur für alle
Models (auch für
als selbständig
erwerbend geltende)
sämtliche gesetzlich
vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge
abrechnen.
3.5 Risikoaufnahmen
/ Sicherheit
Bei besonders
risikoreichen Einsätzen
hat der Auftraggeber
eine entsprechende
Versicherung für
das Model abzuschliessen.
Der Auftraggeber verpflichtet
sich, alle nützlichen
Vorkehrungen zu treffen,
um Unfälle zu
vermeiden sowie das
Leben und die Gesundheit
des Models zu schützen.
Er verpflichtet sich,
die einschlägigen
Gesetze und Verordnungen
sowie alle massgebenden
Richtlinien einzuhalten.
Hat der Auftraggeber
der Agentur bei der
Buchung das einzugehende
Risiko nicht ausdrücklich
mitgeteilt, ist das
Model berechtigt,
seine Leistung zu
verweigern. Es erhält
vom Auftraggeber ein
Ausfallhonorar von
70% des vereinbarten
Gesamthonorares.
3.6 Absenzen /
Zuspätkommen
des Models
Bei Absenzen oder
Verspätung des
Models infolge höherer
Gewalt sind weder
die Agentur noch das
Model haftbar. Bei
Verspätung des
Models durch Eigenverschulden,
hat dieses die vereinbarte
Arbeitszeit nach zu
arbeiten und/oder
für den sich
daraus ergebenden
finanziellen Schaden
aufzukommen. Der Auftraggeber
hat das Recht, andere
für Mehrpersonen-Aufnahmen
wartende Models auf
Kosten des zu spät
kommenden Models in
direkter Verhandlung
zu entschädigen.
Für die daraus
resultierenden Kosten
kann die Agentur nicht
haftbar gemacht werden.
Es ist Sache des Auftraggebers,
den besonderen Koordinationsrisiken
bei Mehrpersonen-Aufnahmen
Rechnung zu tragen,
z.B. durch Weckdienst,
Zeitreserven und anderen
geeigneten Massnahmen.
3.7 Krankheit /
Unfall / Fernbleiben
des Models
Ist ein Model
wegen Krankheit oder
Unfall verhindert,
muss es gemäss
seinem Model-Vermittlungs-Vertrag
unverzüglich
die Agentur benachrichtigen.
Der entsprechende
Nachweis der Krankheit/des
Unfalles muss dem
Auftraggeber und der
Agentur schriftlich
erbracht werden (Arztzeugnis).
Versäumt es das
Model, die Agentur
innert nützlicher
Frist zu benachrichtigen
oder kann es den Nachweis
seines Fernbleibens
nicht erbringen, hat
es für den sich
daraus ergebenden
Schaden aufzukommen.
Die Agentur behält
sich das Recht vor,
das ausgefallene Model
durch ein anderes
zu ersetzen, dessen
Befähigung gleichwertig
eingestuft werden
kann. Sollte sich
kein geeignetes Model
finden lassen, kann
dieser Auftrag von
Auftraggeber oder
Agentur mit sofortiger
Wirkung annulliert
werden. In diesem
Fall entfällt
die Zahlungspflicht
des Auftraggebers
für das ausgefallene
und nicht ersetzbare
Model an die Agentur
und an dieses Model.
3.8 Vermittlung
/ Unkostenbeitrag
Die Agentur vermittelt
das Model via Internet
unter den jeweiligen
Domains (Internet-Adressen)
der Agentur sowie
auf Prints der Agentur.
Um die Unkosten für
die Erstellung der
Online-Sedcard des
Models sowie deren
Aktualisierung zu
decken, behält
sich die Agentur das
Recht vor, vom Model
einen Unkostenbeitrag
von CHF 100.
pro Kalenderjahr einzufordern.
Dieser Betrag wird
jeweils bei der 1.
Vermittlung des Kalenderjahres
dem Model in Rechnung
gestellt. Wird das
Model während
einem Kalenderjahr
nie vermittelt, so
muss es der Agentur
nichts an die Unkosten
bezahlen.
3.9 Reklamationen
Die Agentur ist
nicht haftbar für
Verspätungen,
Nichterscheinen, physische
und psychische Veränderungen,
Krankheit usw. des
Models. Der Auftraggeber
hat bei diesbezüglichen
Reklamationen unverzüglich
die Agentur zu informieren.
Das Model ist sodann
von seiner Einsatzpflicht
zu entbinden. Ausser
Polaroidaufnahmen
(zum Nachweis der
Reklamation) sind
keine Fotos oder digitale
Aufnahmen erlaubt,
ansonsten durch den
Auftraggeber das Modelhonorar,
die Spesen und das
Agenturhonorar zu
bezahlen sind. Bei
berechtigten Beanstandungen
seitens des Auftraggebers,
entfällt jegliche
Zahlungspflicht des
Auftrag-gebers an
dieses Model. Die
Agentur behält
sich das Recht vor,
das beanstandete Model
durch ein anderes
zu ersetzen, dessen
Befähigung gleichwertig
eingestuft werden
kann. Sollte sich
kein geeignetes Model
finden lassen, kann
dieser Auftrag von
Auftraggeber oder
Agentur mit sofortiger
Wirkung annulliert
werden. Für alle
Arbeiten von Hairstylisten,
Stylisten oder Make
up Artisten haften
weder das Model noch
die Agentur.
3.10 Verwendung
von Material
Kann produziertes
Material aus technischen,
ästhetischen,
politischen, religiösen,
ethischen oder sonstigen
Gründen nicht
verwendet werden,
so können weder
das Model noch die
Agentur dafür
haftbar gemacht werden.
Die vereinbarten Honoraransprüche
von Model und Agentur
bleiben vollumfänglich
bestehen. |
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| 4.
Benutzungsrechte |
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4.1
Gültigkeitsdauer
des Benutzungsrechts
Das Veröffentlichungsrecht
des Bildmaterials
gilt ein Jahr ab der
ersten Erscheinung
auf dem Gebiet der
Schweiz. Ein Veröffentlichungsrecht
des Bildmaterials
für weitere Jahre
und andere Länder
ist immer im Voraus
mit der Agentur schriftlich
zu vereinbaren.
4.2 Buyouts
Buyouts sind vor
dem Produktionstermin
in jedem Fall ausschliesslich
mit der Agentur zu
regeln. Buyout-Verhandlungen
direkt mit einem Model
sind unzulässig.
Der Auftraggeber haftet
in jedem Fall für
die Einhaltung der
vollständigen,
von der Agentur festgelegten
Buyouts sowie für
die Agenturgebühr.
4.3 Missbrauch
von Material, Produkte-
oder Kundenwechsel
Die Verwendung
des Bildmaterials
richtet sich nach
dem mit der Agentur
vereinbarten Zweck
und dem bezahlten
Model- und Agenturhonorar
und darf nur von einem
bestimmten Kunden
des Auftraggebers
oder nur vom Auftraggeber
selber verwendet werden.
Das Material darf
nicht für ein
anderes Produkt, für
einen anderen Kunden
des Auftraggebers
oder in einem anderen
Land verwendet werden,
es sei denn, es liegt
das schriftliche Einverständnis
der Agentur vor. Der
Fotograf ist verpflichtet,
seinen Kunden darauf
aufmerksam zu machen,
dass die Aufnahmen
nur für den mit
der Agentur vereinbarten
Zweck verwendet werden
dürfen. Ohne
schriftliche Zustimmung
der Agentur darf das
Bildmaterial nicht
an Dritte weiter gegeben
oder anderweitig publiziert
werden. Im Fall der
Zuwiderhandlung ist
eine zehnfache Tagespauschale
gegenüber dem
Model sowie ein zehnfaches
Agenturhonorar geschuldet.
Weitere rechtliche
Schritte bleiben ausdrücklich
vorbehalten. |
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| 5.
Buchungsbestimmungen |
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5.1
Modelhonorar
Das Model erhält
für den erledigten
Auftrag das von der
Agentur ausgehandelte
und dem Model bestätigte
Modelhonorar. Hinzu
kommen Spesen für
Reise und Verpflegung
(sofern so vereinbart).
In der Regel erhält
das Model seine Entlöhnung
durch die Agentur,
sobald der Auftraggeber
den gesamten geschuldeten
Betrag an die Agentur
überwiesen hat.
5.2 Agenturhonorar
Die Agentur stellt
dem Auftraggeber nach
Ablauf des Auftrages
für die Vermittlung
des Models Rechnung.
Solange nicht alle
vereinbarten Gebühren
durch den Auftraggeber
bezahlt sind, gelten
die Nutzungsrechte
als nicht übertragen.
Jegliche Nutzung des
Materials ist damit
unzulässig.
5.3 Wochenende
/ Feiertage / Nacht
Für Einsätze
an Samstagen, Sonntagen,
Feiertagen oder zu
Nachtzeiten werden
keine Zuschläge
erhoben.
5.4 Reisespesen
Als Reisespesen
werden entweder das
Bahnbillet retour
2. Klasse oder CHF
-.60 pro Auto-Kilometer
(ab Wohnort des Models
bis zum Einsatzort
und zurück) verrechnet.
Anderweitige Auslagen
wie z.B. Taxi, Hotelübernachtungen
usw. können durch
das Model nur nach
vorheriger Absprache
mit der Agentur geltend
gemacht werden. Ist
das Model am Arbeitsort
oder am selben Tag
für mehrere Auftraggeber
tätig, werden
die Spesen gemäss
den Einsätzen
aufgeteilt.
5.5 Verpflegung
Die Verpflegung
des Models während
der gesamten Arbeitszeit
ist Sache des Auftraggebers.
Er organisiert pro
Arbeitstag eine warme
Mahlzeit sowie genügend
Mineralwasser (keine
alkoholischen Getränke).
Können keine
Verpflegungsmöglichkeiten
zur Verfügung
gestellt werden und
muss sich das Model
selber verpflegen,
werden die Auslagen
(Quittungen erforderlich)
dem Auftraggeber als
Spesen in Rechnung
gestellt oder es wird
vorher mit der Agentur
eine Pauschale vereinbart.
5.6 Honorarminderungen
Verspätungen
durch Eigenverschulden
des Models oder sonstige
Honorarminderungen
infolge Reklamationen
sind durch den Auftraggeber
unverzüglich
der Agentur zu melden.
Honorare, welche dem
Model ausbezahlt wurden,
können nicht
nachträglich
via Agentur wieder
zurückgefordert
werden. Das Agenturhonorar
bleibt in jedem Falle
in vollem Umfang geschuldet,
auch wenn eine Modelhonorar-Minderung
vereinbart wurde.
5.7 Verwertung
von Urheberrechten
Eine allfällige
Abrechnung mit einer
schweizerischen Verwertungsgesellschaft
für etwaige Urheberrechte
für Werke der
Fotografie, Musik,
visuelle Werke oder
Ähnlichem ist
Sache des Auftraggebers
und in jedem Falle
meldepflichtig.
5.8 Zahlungsbedingungen
Die Agenturrechnungen
sind innert 10 Tagen,
netto und ohne Skonto
zur Zahlung fällig.
Bei Nichteinhaltung
des Zahlungstermins
wird ein Verzugszins
von 2%, laufend ab
Fakturadatum, geltend
gemacht. |
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| 6.
Schlussbestimmungen |
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6.1
Gültigkeit
Die vorliegenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
treten am 22.2.2006
in Kraft und sind
auf die bestehenden
Vertragsverhältnisse
anwendbar.
6.2 Verrechnung
Model und Auftraggeber
verzichten in jedem
Fall auf die Geltendmachung
der Verrechnung bzw.
ihre Zahlungsverpflichtungen
mit etwaigen Gegenforderungen
zu verrechnen.
6.3 Originaltext
Für die Agentur
verbindlich ist ausschliesslich
der deutsche Originaltext
dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
Übersetzungen
sind unverbindlich,
soweit sie vom deutschen
Originaltext abweichen.
6.5 Gerichtsstand
/ anwendbares Recht
/ Bewilligungsbehörden
Der ausschliessliche
Gerichtsstand für
alle sich aus oder
im Zusammenhang mit
der Modelvermittlung
sowie der Organisation
von Anlässen
ergebenden Streitigkeiten
ist, unter Vorbehalt
abweichender zwingender
Gerichtsstände,
Interlaken BE. Es
ist ausschliesslich
Schweizer Recht anwendbar,
dies gilt unabhängig
vom Erfüllungsort.
Bewilligungsbehörden
für die private
Arbeitsvermittlung
sind das beco, Berner
Wirtschaft, Bern sowie
das seco, Staatssekretariat
für Wirtschaft,
Bern. |
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Interlaken, 7. Februar 2007
Download
AGB (PDF, 144 KB) |
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